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Fortbildung

Fortbildung ist Pflicht!

  • Die vielfältigen und speziellen Anforderungen an Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter machen die gezielte Fortbildung schon aus dem ethischen Kontext des DRK zwingend erforderlich.
  • Darüber hinaus ergibt sich diese Fortbildungsverpflichtung auch aus dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz (NRettDG): "Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss . . entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- und fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden."
    Aus dem NRettDG ("das eingesetzte Personal") ist außerdem ableitbar, dass die Verantwortung für den Fortbildungsstand derjenige hat, der über das Direktionsrecht dieser Mitarbeiter erfügt (also der Arbeitgeber): Genauso gilt aber die Verpflichtung aus dem DRK-Tarifvertrag für den Arbeitnehmer im Rettungsdienst, sich fortbilden zu lassen: "Der Mitarbeiter ist . . .zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet . . ."
    Aus den BGB lässt sich ebenfalls eine Fortbildungsverpflichtung ableiten.
  • Um allen Rettungssanitätern / Rettungsassistenten / Notfallsanitätern Gelegenheit zur Wahrnehmung der genannten Fortbildungsverpflichtungen zu geben, bieten wir in entsprechender Anzahl 32-stündige, zentrale Fortbildungslehrgänge an und decken das gesamte Spektrum der Notfallmedizin ab.

Berufspädagogische Fortbildungspflicht für Praxisanleiter*innen 

Am 01.01.2021 ist die verpflichtende jährliche berufspädagogische Fortbildung für Praxisanleiter*innen in Kraft getreten.

Hier die Änderung der NotSan-APrV im Wortlaut zum Download

Zusammenfassende Information der RLSB (Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover)